Datenschutz – Informationen
1. Datenschutz – Informationen
Wir gehen mit Ihren persönlichen Daten sensibel um und beachten die Bestimmungen des Datenschutzes genau. Eine Weitergabe Ihrer Daten erfolgt nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
Bei einem persönlichen Besuch führen wir das Gespräch mit Ihnen in einem Büro außerhalb des Wartebereiches. Die Bildschirme mit Ihren Daten sind für andere Wartende uneinsehbar, es gibt ausreichende Abstandsflächen.
Auf Anfrage erteilen wir Meldeauskünfte, die sich überwiegend auf aktuelle Anschriften beziehen. Ausgenommen sind natürlich Daten derjenigen Personen, für die eine Auskunftssperre wegen einer Gefahr für Leib und Leben besteht. Lassen Sie sich gegebenenfalls beraten.
Aufgrund gesetzlicher Bestimmungen geben wir Ihre Daten an andere Behörden und Institutionen weiter.
Informieren Sie sich über Ihre Widerspruchs- und Einwilligungsrechte.
Der Datenschutz ist auch der Grund, warum wir bei persönlicher Vorsprache Ihren Personalausweis oder Reisepass sehen möchten. Wir müssen uns davon überzeugen, dass wir nur mit Ihnen selbst über Ihre personenbezogenen Daten sprechen.
Wenn es um Daten dritter Personen geht, kann dies im Einzelfall für Sie zunächst unverständlich sein. Der Datenschutz gilt aber auch für Verwandte. Dies hat zur Folge, dass wir einer Mutter ohne entsprechende Vollmacht unter Umständen für Ihr volljähriges Kind keine Meldebescheinigung ausstellen können.
1.1 Datenschutzinformationen Melde- und Pass Ausweisbehörde
1.2 Datenschutzinformationen Hundesteuer
1.3 Datenschutzinformationen Wohngeld
1.4 Datenschutzinformationen Personalausweise
1.5 Datenschutzinformationen Pässe
1.6 Datenschutzinformationen Anmeldung
1.7 Datenschutzinformationen SEPA
1.8. Datenschutzinformationen Kommunale Doppik
1.9. Datenschutzinformation Zuwendungen
1.10. Datenschutzinformation Zahlungserleichterungen
1.11. Datenschutzinformation Aussetzung der Vollziehung
1.12. Datenschutzinformationen WBV
1.13. Datenschutzinformationen Wahlen
2. Auskunftssperren
Informationen und Hinweise zum Einrichten einer Auskunftssperre im Melderegister
Bei jeder Melderegisterauskunft sind die schutzwürdigen Belange zu berücksichtigen.
Jede Melderegisterauskunft ist unzulässig, wenn für die betroffene Person Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass durch die Auskunft eine Gefahr für die besonders wichtigen Rechtsgüter „Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnlich schutzwürdige Belange“ erwachsen kann.
Hinweise:
- Das Einrichten einer Auskunftssperre setzt grundsätzlich einen aktuellen Wohnungswechsel voraus. Die Begründung hierfür liegt in der Tatsache, dass bis zum Einrichten einer Sperre bereits Melderegisterauskünfte zu der bestehenden Wohnungsanschrift erteilt wurden.
- Bei einem Wohnungswechsel darf bei der Post kein Nachsendeauftrag gestellt werden.
Keinen Telefonanschluss mit Eintrag im öffentlichen Fernsprechbuch beantragen.
Welche Technik hat der neue Telefonanschluss?
Bei digitalisierten Telefonanschlüssen (ISDN) erscheint im Display des Angerufenen die Rufnummer des Anrufers. Über diese Rufnummer kann dann der Aufenthaltsort festgestellt werden. - Verwandte und Bekannte sollten daher nur, wenn erforderlich, von öffentlichen Fernsprechanschlüssen ohne Rückruffunktion angerufen werden (Rückruffunktion zeigt im Display wiederum den Standort der Telefonzelle an).
- Besteht ein eigenständiger Krankenversicherungsschutz oder ist die Krankenversicherung über einen Hauptversicherer gegeben (beispielsweise Ehemann, Vater)? In diesem Fall erfolgt gegebenenfalls durch die Krankenversicherung eine Mitteilung an den Hauptversicherer, wenn Leistungen der Krankenversicherung in Anspruch genommen wurden. Dies kann mit einem entsprechenden Antrag auf Auskunftssperre bei der Krankenversicherung ausgeschlossen werden.
- Falls der/die Antragsteller/in Halter/in eines Kraftfahrzeuges ist, ist dies umgehend umzukennzeichnen (bei Standortwechsel sowieso gesetzliche Pflicht) und gleichzeitig bei der bisherigen Zulassungsstelle oder der neuen Zulassungsstelle eine Auskunftssperre zu beantragen.
Daneben ist die Kfz-Versicherung zu verständigen, damit im Falle einer vorgegebenen Unfallmeldung (beispielsweise mit Fahrerflucht) keine Auskunft über den Versicherungsnehmer/die Versicherungsnehmerin erteilt wird. - Im Falle eines Scheidungsverfahrens (Unterhaltsverfahren) sollten Sie den Parteienverkehr gegebenenfalls über einen Korrespondenzanwalt abwickeln. Unterrichten Sie andere Behörden (zum Beispiel Jugendamt, Sozialamt) und Gerichte, damit Ihre Anschrift von diesen nicht offenbart wird.
2.1 Antrag Auskunftssperre
2.2 Optionale Hinweise
3. Widerspruchs- und Einwilligungsrechte
Gegen die Weitergabe von persönlichen Daten
- an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmung – § 50 Abs. 1 Bundesmeldegesetz
- an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft, wenn Sie als Familienangehörige (Ehegatten, minderjährige Kinder und Eltern minderjähriger Kinder) von Mitgliedern einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft nicht derselben oder keiner Religionsgesellschaft angehören (dies gilt nicht, soweit Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen Religionsgesellschaft übermittelt werden) – § 42 Abs. 3 Bundesmeldegesetz
- an die Bundeswehr zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial gemäß § 58 c Absatz 1 Soldatengesetz (nur an im Folgejahr volljährig werdende Personen) § 36 Abs. 2 Bundesmeldegesetz
- an Mitglieder parlamentarischer oder kommunaler Vertretungskörperschaften sowie Presse und Rundfunk über Alters- und Ehejubiläen – § 50 Abs. 2 Bundesmeldegesetz
- an Adressbuchverlage – § 50 Abs. 4 Bundesmeldegesetz
können Sie Widerspruch erheben.
Nur mit Ihrer ausdrücklichen Einwilligung geben wir Daten für Werbezwecke oder den Adresshandel (§ 44 Abs. 3 BMG) weiter.
3.1 Widerspruchsrechte Hinweise
3.2 Widerspruchsrechte
4. Berichtigung Melderegister
Im Melderegister werden die gesetzlich vorgeschriebenen Daten gespeichert. Diese Daten wurden entweder aus bestehenden Melderegistern übernommen oder bei Ihrer Anmeldung in Münster erhoben. Im automatisierten Rückmeldeverfahren mit Ihrer Zuzugsgemeinde werden diese Daten abgeglichen.
Im Einzelfall kann es vorkommen, dass die im Melderegister gespeicherten Daten unrichtig oder unvollständig sind. Auf Ihren Antrag hin berichtigt oder ergänzt die Meldebehörde die Daten gerne.
Bitte weisen Sie die Daten durch entsprechende Urkunden oder Nachweise nach. Dies können standesamtliche Urkunden (Geburts-, Heirats-, bzw. Sterbeurkunden) aber auch Urkunden und Bescheinigungen von Gerichten (beispielsweise Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk), Bescheinigungen über Kirchenein- oder austritt, Staatsangehörigkeitsausweise- und urkunden oder Reisepässe und Personalausweise sein.
Erkundigen Sie sich gegebenenfalls vorab telefonisch, ob und welche Urkunden benötigt werden.
4.1 Antrag auf Berichtigung des Melderegisters
5. Vollmacht
Wenn Sie persönlich bei uns vorsprechen, bringen Sie bitte Ihren Personalausweis oder Reisepass mit. Nach den Bestimmungen des Datenschutzes sind Ihre persönlichen Daten zu schützen. Wir müssen uns daher davon überzeugen, dass wir nur mit Ihnen selbst über Ihre personenbezogenen Daten sprechen.
Möchten Sie jemanden beauftragen, Ihr Anliegen bei einem Bürgerbüro vorzubringen, so prüfen Sie bitte zunächst, ob dies überhaupt rechtlich zulässig ist.
- Bei der Abgabe eines von Ihnen unterschriebenen Meldescheines können Sie sich von einer bevollmächtigten Person vertreten lassen (Beachten Sie: Der Meldeschein muss vom Meldepflichtigen unterschrieben sein).
- Einen Personalausweis können Sie nur persönlich beantragen.
- Eine Meldebescheinigung können Sie von einer beauftragten Person mit qualifizierter Vollmacht abholen lassen.
- Bei einem Führungszeugnis ist eine vorherige Unterschriftsbeglaubigung (beispielsweise bei einem Notar) auf der Vollmacht notwendig.
Zu einer qualifizierten Vollmacht gehört neben Ihrer eigenhändigen Unterschrift und dem Namen des Beauftragten auch Ihr eigener Personalausweis oder Reisepass. In manchen ausländischen Pässen ist keine Unterschrift des Passinhabers vorgesehen. Daher können Sie in diesem Fall leider keine qualifizierte Vollmacht erteilen.
Eine Vollmacht ist auch für volljährige Familienmitglieder (Kinder, Ehegatten) erforderlich. In einigen Fällen ist bei Minderjährigen die Vollmacht beider Eltern vorgeschrieben, gegebenenfalls die Vorlage eines Sorgerechtsbescheides.
Erkundigen Sie sich bitte im Zweifelsfall vorab telefonisch.
5.1 Vollmacht Meldebehoerde
5.2 Einverstaendnis Minderjaehrige