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  • Anwendung von Pflanzenschutzmittel auf Nichtkulturland

    Gemäß § 12 Abs. 2 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) dürfen Pflanzenschutzmittel nicht auf befestigten Freilandflächen und nicht auf sonstigen Freilandflächen, die weder landwirtschaftlich noch forstwirtschaft­lich oder gärtnerisch genutzt werden, angewendet werden.

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