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Anwendung von Pflanzenschutzmittel auf Nichtkulturland
Gemäß § 12 Abs. 2 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) dürfen Pflanzenschutzmittel nicht auf befestigten Freilandflächen und nicht auf sonstigen Freilandflächen, die weder landwirtschaftlich noch forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden, angewendet werden.
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